Standpunkt für die BSZ: Familiennachzug von Flüchtlingen: Was soll künftig gelten?

Die Bayerische Staatszeitung hat mich zum Thema "Familiennachzug" befragt. Hier meine Antwort:

  • von  A. Weikert
    13.09.2017
  • Asyl- und Flüchtlingspolitik, Beiträge, Presse

Die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte werden wir nicht verlängern, eine komplette Abschaffung kommt erst recht nicht in Frage. Das ist unsere Überzeugung und so ist es auch im Regierungsprogramm der SPD festgeschrieben.

Bei der Gruppe der subsidiär Geschützten handelt es sich nicht um „Flüchtlinge zweiter Klasse“, sondern um Menschen, bei denen nach einer Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass sie in ihrem Heimatland eine ernsthafte Bedrohung für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit zu befürchten haben. Die meisten kommen aus Syrien, werden in absehbarer Zeit nicht in ihre Heimat zurückkehren können, haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und nehmen an Integrationsmaßnahmen teil.

Wir sprechen von Menschen, die ihre Angehörigen in Krisengebieten, in Flüchtlingslagern oder auf dem Fluchtweg zurücklassen mussten. Sie zu sich zu holen und eine eigenständige Existenzgrundlage zu schaffen, ist oft ihr einziger Antrieb. Nehmen wir ihnen diese Perspektive, dann bieten wir den besten Nährboden für Sucht, Kriminalität und Fanatismus.

Das Zusammenleben in der Familie trägt zu einer guten Integration bei. Auch daher sollte es in unserem Interesse sein, den Familiennachzug zu ermöglichen und, wo ein Anspruch bereits besteht, zu beschleunigen.

Wenn wir den legalen Nachzug noch länger verweigern, ist zu befürchten, dass sich Frauen und Kinder Schleusern anvertrauen und versuchen, auf illegalen und gefährlichen Wegen nach Europa zu kommen. Denn genau um sie geht es bei dieser Frage: der Familiennachzug ist auf ihre Ehegatten und minderjährige Kinder beschränkt. Bei unbegleiteten Minderjährigen sind, solange sie unter 18 Jahre alt sind, die Eltern nachzugsberechtigt – eine Option, von der aber kaum Gebrauch gemacht wird.

Diese Menschen und nicht fiktive Richtwerte, die man durch eine Begrenzung des Familiennachzugs zu erreichen versucht, müssen der Ausgangspunkt der Überlegungen sein.

Familiennachzug ist kein Instrument der Migrationssteuerung sondern ein Recht, das sich aus Artikel 6 unseres Grundgesetzes ableitet, in dem Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt werden. Dieser Schutz muss auch für Geflüchtete gelten.

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